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Satzung
Satzung des TUS Altleiningen 1889 e.V.
(Überarbeitete Fassung vom 13.Juni 2013)
§ 1 Name – Sitz – Vereinsfarben – Vereinsjahr.
Der am 07.07.1946 neu ins Leben gerufene Verein führt den Namen Turn-und Sportverein 1889 e.V.
und hat seinen Sitz in Altleiningen.
Der Verein ist unter dem Akt.Z.: VR 283 Grü im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen eingetragen.
Die Vereinsfarben sind grün / weiß.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Turn-und Sportvereins 1889 e.V. Altleiningen :
Der Turn-und Sportverein 1889 e.V. Altleiningen, weiterhin kurz Verein genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsport verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen und der dazugehörigen Gebäude. Diese stellt der Verein allen seinen Mitgliedern zur Verfügung.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und auch keinen Anspruch bei einem eventuellen Austritt oder bei einer Auflösung des Vereins. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4
Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden solche zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet, besonders um die Sportanlagen zu verbessern und die Sporthalle zu erhalten. Die Überschüsse dürfen nur für solche Zwecke verwendet werden.
§ 5
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person – ungeachtet seiner Staatsbürgerschaft- werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Hauptversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe seiner evt. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 8
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten die sich aus der Satzung und Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten. Er kann jährlich oder in vereinbarten Raten durch Bankeinzug oder Banküberweisung bezahlt werden. Nach Vereinbarung kann der Beitrag auch in bar entrichtet werden. Die Mitgliedsbeiträge setzt die Hauptversammlung fest. Der Gesamtvorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von dem Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden :
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleistung.
2. wegen Nichtbezahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz wiederholter Aufforderung.
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und wegen unsportlichen Verhaltens.
4. wegen unehrenhaften Handlungen.
Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbene Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
§ 11 Stimmrecht Jugendlicher.
Jugendliche Mitglieder haben in der Hauptversammlung und bei sonstigen Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Lediglich bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder volles Stimmrecht.
§ 12 Organe des Vereins.
Oberste Organe des Vereins sind :
Hauptversammlung
Mitgliederversammlung
Vorstand
Gesamtvorstand
§ 13 Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb einer Frist von 6 ( sechs ) Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung muss mindestens 8 ( acht ) Tage vor dem Stattfinden durch Veröffentlichung im „ Amtsblatt „ der Verbandsgemeinde und in der örtlichen Tageszeitung „ Rheinpfalz „ ( Ausgabe Grünstadt ) erfolgen. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung :
1. Genehmigung der Jahresrechnung
2. Wahl des Gesamtvorstandes ( siehe auch § 15 )
3. Satzungsänderungen
4. Festsetzung der Monatsbeiträge und der evt. Aufnahmegebühr.
5. Ehrenmitgliedschaft mit Befreiung der Beitragszahlung.
6. Angelegenheiten, die von der Vorstandschaft zur Beratung gestellt werden.
7. Anträge ordentlicher Mitglieder
8. An-und Verkauf von Vereinsvermögen. Jegliche Veräußerung von Vereinsvermögen muss mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Anträge, die eine größere Änderung im Vereinsleben bezwecken sollen, müssen mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
Jedes in der Hauptversammlung anwesende Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme, Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig; Stellvertretung ist nur mit schriftlicher Stimmrechtsvollmacht möglich. Mitglieder, die der Versammlung unentschuldigt fernbleiben, können nicht gewählt werden. Abwesende, aber entschuldigte Mitglieder können nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis, die Wahl anzunehmen, der Jahreshauptversammlung vorliegt.
Alle Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit ( außer § 13, Punkt 8 und § 23 ) gefasst. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Auf Verlangen von mehr als 1/3 ( ein Drittel ) der anwesenden Mitglieder kann schriftlich abgestimmt werden. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§ 14 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen finden je nach Bedarf statt. Eine schriftliche Einladung der Mitglieder zu diesen Versammlungen muss nicht erfolgen. Die Tagesordnung darf keine Punkte umfassen, die der Hauptversammlung vorbehalten sind.
§15 Vorstand
1. Den Vorstand bilden :
a) Der 1. Vorsitzende
b) Mindestens zwei ( 2 ) stellvertretende Vorsitzende
2. Als Gesamtvorstand : bestehend aus :
a) dem Vorstand
b) dem Protokollführer
c) dem Sportabrechner
d) dem Bauausschuss
e) dem Veranstaltungsausschuss
f) sowie den Spartenleitern der sportlichen Abteilungen
Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes, außer den Spartenleitern der sportlichen Abteilungen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
Die Spartenleiter der sportlichen Abteilungen werden von den Mitgliedern der Abteilungen gewählt und vom Vorstand bestätigt.
Der 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen aus, so können die anderen Vorstandsmitglieder im Einverständnis mit dem Gesamtvorstand eine Ersatzperson bestimmen, die dann bis zur Neuwahl in der nächsten Hauptversammlung im Amt ist.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahr zunehmen :
a) Ballspielende Abteilungen und Platzanlage
b) Turnen, Gymnastik, Breiten-und Leistungssport
c) Jugendpflege
d) Öffentlichkeitsarbeit
e) Finanz-, Steuer-und Vermögensfragen
f) Fragen des Vereinsheims
Für Aufgaben die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, hat der Vorstand zu entscheiden.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
§ 16 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Vorstand geprüft werden.
§ 17 Vereinsausschüsse
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung vom Gesamtvorstand zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
§ 18 Maßregelungen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Gesamtvorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen :
1. Verweis
2. Geldstrafen
3. Disqualifikation bis zu 1 Jahr
4. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot der Benutzung der Sportanlagen
5. Ausschluss aus dem Verein
§ 19 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend-und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 20 Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer, die bei jeder Hauptversammlung zu wählen sind, dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören und haben das Recht sämtliche Kassenein-und ausgänge sowie die dazu gehörigen Belege zu kontrollieren.
Sie haben die Pflicht, über das Ergebnis dem Vorstand und der Hauptversammlung zu berichten. Bei Prüfung ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
§ 21 Ehren-Auszeichnungen
1. Wer 25 Jahre dem Verein angehört erhält die „ Silberne Vereinsehrennadel „
2. Wer 40 Jahre dem Verein angehört erhält die „ Goldene Vereinsehrennadel „
3. Wer 50 Jahre dem Verein angehört erhält die „ Goldene Vereinsehrennadel mit Kranz“
4. Bei besonderen Verdiensten um den Verein oder bei herausragenden sportlichen Leistungen, kann die Verleihung einer Ehrenauszeichnung auch ohne Rücksicht auf die Dauer der Vereinszugehörigkeit erfolgen. In diesen Fällen entscheidet hierüber der Gesamtvorstand oder die Mitgliederversammlung.
§ 22 Haftung
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spiel-und Sportbetrieb entstandenen Gefahren und Sachverluste.
§ 23 Auflösung des Vereins
Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Politische Gemeinde Altleiningen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§ 24 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 13.06.2013 beschlossen und tritt an diesem Tag in Kraft.